Gewaltschutz
Gewalt in der Privatsphäre – wo gibt es Hilfe?
In Österreich gibt es verschiedene Behörden und Institutionen, die gegen häusliche Gewalt und für die Opfer arbeiten. Hier finden Sie die richtigen Ansprechpartner:
Es gibt ein breites Angebot an Hilfs- und Beratungseinrichtungen, wo man kostenlos und auf Wunsch anonym beraten wird. Denn es gibt keine Rechtfertigung für Gewalt!
Im NOTFALL: 133 rufen (Polizei-Notruf)
Dies gilt für gefährdete Menschen aber genauso für Zeugen und für Personen, die Kontakt zu gewaltbetroffenen Personen haben!
Gibt es Vorzeichen für eine Gewalteskalation, auf die ich achten könnte?
Sie kennen Ihren Partner/Ihre Partnerin am besten und können das Verhalten besser als jede andere Person einschätzen. Wenn Sie merken, dass sich der Gemütszustand Ihres Partners/Ihrer Partnerin ins Negative verändert und Sie nicht beruhigend einwirken können, kontaktieren Sie eine Helpline (Frauenhelpline 0800 222 555 oder Männerinfo (0720 70 44 00).
Sollte es zu Gewalt kommen oder wenn Sie eine Gewaltausübung befürchten, verständigen Sie unverzüglich die Polizei über den Polizeinotruf 133 (SMS: 0800 | 133 133) oder Euronotruf 112.
Bedenken Sie, dass der Gefährder/die Gefährderin Ihren Anruf eventuell bemerken beziehungsweise hören könnte, begeben Sie sich an einen sicheren Ort (zum Beispiel versperrbarer Raum oder die Wohnung verlassen).
Mein Partner/meine Partnerin wird zunehmend wütender, aggressiver und beginnt, Gegenstände in der Wohnung zu zerschlagen – was tun?
Zögern Sie nicht, begeben Sie sich an einen sicheren Ort (zum Beispiel versperrbarer Raum oder die Wohnung verlassen) und verständigen Sie den Polizeinotruf 133 oder Euronotruf 112.
Beim Anruf sollten Sie zuerst die Adresse oder den Aufenthaltsort mitteilen, dann kurz den Vorfall schildern und erst am Ende Ihre persönlichen Daten bekanntgeben. Die Polizei wird so rasch wie möglich zu Ihnen kommen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Nach mehreren Ankündigungen wird mein Partner/meine Partnerin handgreiflich, wen kann ich verständigen?
Zögern Sie nicht, begeben Sie sich an einen sicheren Ort (zum Beispiel versperrbarer Raum oder die Wohnung verlassen) und verständigen Sie den Polizeinotruf 133 oder Euronotruf 112.
Kann mein Partner/meine Partnerin weggewiesen werden (Betretungsverbot)? Wenn ja, wie läuft das ab, was muss ich beachten?
Die Polizistinnen und Polizisten, die zu Ihnen kommen, werden eine Gefährdungsprognose erstellen. Hierbei werden Sie und auch Ihr/e Partner/in befragt. Außerdem machen sich die PolizistInnen ein Bild von der Situation, der Wohnung, den Verhältnissen.
Ein wichtiger Faktor ist auch, ob bereits ein Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit stattgefunden hat (zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigungen) – oder ob es wahrscheinlich ist, dass ein solcher bevorstehen könnte.
Kommen die BeamtInnen vor Ort zum Entschluss, dass die Prognose negativ ist, werden Sie ein Betretungs- und Annäherungsverbot (= Wegweisung) gegen die Person aussprechen, von der eine Gefahr ausgeht oder ausgehen könnte. Diese Person nennt man auch Gefährder beziehungsweise Gefährderin.
Mit dem Betretungsverbot ist das Annäherungsverbot im Umkreis von 100 Metern verbunden. Das bedeutet, dass sich die Person, von der Gefahr ausgeht, der gefährdeten Person nicht näher als 100 Meter annähern darf.
Von der Polizei wird auch das örtlich zuständige Gewaltschutzzentrum (Hilfe für Opfer) verständigt. Sollten sich Kinder im gemeinsamen Haushalt befinden, wird auch die Kinder- und Jugendhilfe informiert
Mein Partner/meine Partnerin hat von der Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen bekommen. Wie lange darf er oder sie nicht nachhause?
Das polizeiliche Betretungs- oder Annäherungsverbot gilt für die Dauer von 14 Tagen für die Wohnräumlichkeit, wo der Gefährder/die Gefährderin wohnhaft ist, und in einem Umkreis von 100 Metern.
Das Annäherungsverbot bezieht sich auf die gefährdete oder die gefährdeten Personen und ebenfalls auf einen Umkreis von 100 Metern. Bei Nichteinhaltung des Betretungs- und Annäherungsverbots drohen Strafen.
Wenn ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen meinen Partner/meine Partnerin ausgesprochen wurde und wir uns wieder versöhnt haben, darf er oder sie dann wieder zu mir in die Wohnung?
Nein. Ein ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot dauert 14 Tage und kann weder durch die gefährdete Person noch von der Person, von der die Gefahr ausgeht, aufgehoben werden.
Wenn mein Partner/meine Partnerin trotz aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot vor meiner Wohnungstüre steht, was mache ich dann?
Öffnen Sie unter keinen Umständen dem oder der Weggewiesenen die Wohnungstüre. Lassen Sie sich nicht überreden und vermeiden Sie sonstige Möglichkeiten des Wohnungseintritts (auch ein geöffnetes Fenster könnte eventuell zum Einstieg in die Wohnräumlichkeit benutzt werden).
Verständigen Sie sofort den Polizeinotruf 133 oder Euronotruf 112.
Kann man ein Betretungs- und Annäherungsverbot verlängern lassen oder für einen längeren Zeitraum beantragen?
Das Betretungs- und Annäherungsverbot gilt für 14 Tage. Man kann aber innerhalb dieser Frist beim n Bezirksgericht einen Antrag auf eine so genannte Einstweilige Verfügung stellen. Durch diesen Umstand verlängert sich das Betretungs- und Annäherungsverbot für längstens weitere 14 Tage bzw. bis das örtlich zuständige Gericht eine Entscheidung über den Antrag trifft.
Wenn mein Partner/meine Partnerin ein Betretungs- und Annäherungsverbot von der Polizei ausgesprochen bekommen hat, darf er oder sie dann zum Besuch der gemeinsamen Kinder in meine Wohnung kommen?
Nein. Die Person, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, darf nur in Begleitung der Polizei zum Abholen von persönlichen Gegenständen in die Wohnräumlichkeit kommen.
Darf ich mich mit meinem Partner/meiner Partnerin außerhalb der Wohnräumlichkeit trotz eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbotes treffen?
Nein. Das Betretungs- und Annäherungsverbot bezieht sich auf die Wohnung der gefährdeten Person und einem Umkreis von 100 Metern und auch auf die gefährdete Person selbst in einen Umkreis von 100 Metern.
Wenn von der Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird, wird dann auch eine Hilfsorganisation, die mich bei diversen Angeegenheiten unterstützen kann, verständigt?
JA: Bei Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Polizei wird automatisch das Gewaltschutzzentrum (= Hilfe für Opfer) verständigt. Sollten im gemeinsamen Haushalt Kinder wohnen, wird auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in Kenntnis gesetzt.
Sie werden dann so rasch wie möglich vom Gewaltschutzzentrum bzw., wenn Kinder im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sind, auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger kontaktiert.
Auch ist jene Person, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, gesetzlich verpflichtet sich innerhalb von fünf Tagen bei einer Beratungsstelle für Gewaltprävention zu melden.
Ich befürchte trotz Betretungs- und Annäherungsverbots einen neuerlichen Angriff. Gibt es die Möglichkeit einer gesicherten Unterkunft?
Wenn Sie Befürchtungen haben, dass Sie weiter von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin angegriffen werden, dann besteht die Möglichkeit, in einer Notunterkunft (zum Beispiel Frauenhaus) Zuflucht zu nehmen.
Die Polizei, das Gewaltschutzzentrum, die Interventionsstelle (0800 700 217) oder die Frauenhelpline (0800 222 555) bzw. Männerinfo (0720 70 44 00) werden Ihnen den Kontakt dafür vermitteln. Der Person, von der die Gefahr ausgeht, darf unter keinen Umständen die Adresse der Notunterkunft bekanntgegeben werden.
Wenn mein Partner/meine Partnerin von der Polizei wegen häuslicher Gewalt festgenommen wurde, wird dann trotzdem ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen?
Eine vorläufige Festnahme durch die Polizei schließt den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die Polizei nicht aus.
Stimmt es, dass die Polizei ein ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot nur einmal überprüft?
Die Polizei ist zur Kontrolle der Einhaltung des Betretungs- und Annäherungsverbotes zumindest einmal innerhalb der ersten drei Tage verpflichtet.
Welche Kosten entstehen für die gefährdete Person bei einem Betretungs- und Annäherungsverbot?
Für die gefährdete Person entstehen bei einem polizeilichen Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbot keine Kosten.
Werden die Gerichte und die Staatsanwaltschaft auch tätig?
Jede strafrechtliche Anzeige wird an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft beeinflusst aber nicht den polizeilichen Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes.
Wenn es zu häuslicher Gewalt kommt, ich aber keine Anzeige machen möchte, kann ich mich dann vertrauensvoll an eine Hilfsorganisation wenden?
JA: Sie können sich jederzeit direkt an ein Gewaltschutzzentrum , eine Interventionsstelle (0800 700 217) oder an eine Helpline (Frauenhelpline: 0800 222 555, Männerinfo: 0720 70 44 00, Kindernotruf: 147) wenden. Bedenken Sie aber, dass durch das polizeiliche Einschreiten gegen die Person, von der Gefahr ausgeht, ein Verhaltensstopp gesetzt wird.
Welche Opferberatungseinrichtungen gibt es?
Gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen finden sie auf der Homepage der Gewaltschutzzentren.
Was tut die Polizei bei häuslicher Gewalt?
In Österreich ist jegliche Form von Gewalt verboten und unter Strafe gestellt. Jedes strafrechtliche Delikt wird von der Polizei zur Anzeige gebracht. Jede Strafrechtsanzeige wird der Staatsanwaltschaft übermittelt. Manche straf- und/oder verwaltungsrechtliche Delikte führen zur sofortigen Festnahme durch die Polizei.
Sobald von der Polizei festgestellt wird, dass ein gefährlicher, gewalttätiger Angriff in der Privatsphäre zu erwarten ist, wird ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Dies bedeutet, dass eine Person, für die das Betretungsverbot ausgesprochen wurde, einen bestimmten Ort, einschließlich eines Umkreises von 100 Metern, nicht betreten und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht nähern darf (Annäherungsverbot).
Verhaltenstipps für Opfer
Gewalt in der Privatsphäre hat viele unterschiedliche Formen und kommt in allen Altersklassen sowie Bildungs- und Gesellschaftsschichten vor. Sie ist auch unabhängig von Nationalität, Religion oder Kultur.
Sollten Sie Opfer von Gewalt in der Privatsphäre werden, beachten Sie folgendes:
• Nehmen Sie Ihr Mobiltelefon.
• Suchen Sie einen sicheren Ort auf (versperrbarer Raum oder die Wohnung verlassen).
• Wählen Sie unverzüglich den Polizeinotruf 133 oder Euronotruf 112:
• Geben Sie zuerst Ihre genaue Adresse (Aufenthaltsort) an.
• Machen Sie kurze Angaben über den Vorfall.
• Gibt es verletzte Personen, wenn ja wie viele?
• Geben Sie Ihre Daten an.
Es gibt keine Rechtfertigung für Gewalt – die Verantwortung für Gewalt liegt immer beim Täter oder der Täterin – niemals beim Opfer!
Die Polizei wird Ihnen so rasch wie möglich helfen!
Zivilcourage
Schauen Sie nicht weg – zeigen Sie Zivilcourage! Melden Sie Hinweise auf Gewalttaten.
Viele Straftaten werden von Zeugen bzw. Zeuginnen wahrgenommen. Auch wenn Sie nicht sicher sind, was passiert ist, oder glauben, dass Sie nichts Wichtiges gesehen haben: Jeder Hinweis, jede Beobachtung kann helfen und retten. Durch Ihre Informationen können Taten verhindert oder aufgeklärt werden.
Bedenken Sie, dass auch Sie einmal Opfer einer Straftat werden könnten und dankbar für Informationen von Zeugen wären.