Prävention

Halloween: Vorsicht vor Streichen, die strafbar sind

Anlässlich des bevorstehenden Halloweens warnt das Bundeskriminalamt vor Delikten, wie Sachbeschädigungen und Ruhestörungen und appelliert an Eltern und Erziehungsberechtigte ihre Kinder über die Strafbarkeit dieser Handlungen aufzuklären.

Der aus Amerika stammende Brauch ist nun auch in Österreich schon seit Jahren fester Bestandteil und wird besonders von Kindern und Jugendlichen gerne gefeiert. Verkleidet wird von Haus zu Haus gezogen und die Bewohnerinnen und Bewohner mit der Frage "Süßes oder Saures?" vor die Wahl zwischen einer süßen Spende oder einem bösen Streich gestellt. Das Bundeskriminalamt warnt jedoch zur Vorsicht, denn nicht jeder für die Kinder und Jugendliche "harmlos" wirkende Streich befindet sich im Rahmen der Gesetze. So stellen etwa das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Zerstörungen von Briefkästen oder Mülltonnen sowie Diebstähle oder das Bedrohen von Menschen Straftatbestände dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden. Die Polizei wird zu diesen Zeiten auch verstärkt Streifen im Einsatz haben und bei möglichen Strafrechtsdelikten einschreiten.

Rechtliche Konsequenzen
Auch wenn Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden können, haben Geschädigte jedoch die Möglichkeit eine zivilrechtliche Klage anzustreben, um eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, wie zum Beispiel die Reinigung der Hausfassade oder Erneuerung der Mülltonnen, geltend zu machen. Des Weiteren wird die zuständige Jugendwohlfahrt informiert, die auch dazu befugt ist Erziehungsmaßnahmen zu setzen, wie zum Beispiel die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.
Aufgrund dessen bittet die Polizei die Eltern und Erziehungsberechtigten ihre Kinder weitgehend darüber zu unterrichten und dadurch ein Bewusstsein dafür zu schaffen, was rechtens ist und was nicht.

Ausgehzeiten
Da der Jugendschutz in Österreich nicht einheitlich geregelt ist, haben sich die Bundesländer Anfang 2019 darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze unter anderem im Bereich Ausgehzeiten auf ein gemeinsames Niveau anzupassen. In allen Bundesländern, bis auf Oberösterreich, ist es unter 14-jährigen gestattet von fünf Uhr früh bis 23 Uhr, mit Zustimmung der Eltern, außer Haus zu sein. Über diese Zeiten hinaus dürfen sie nur mit Begleitpersonen oder aus einem triftigen Grund, wie zum Beispiel, wenn sie sich am Heimweg befinden, unterwegs sein. Mit Erlaubnis der Eltern dürfen Kinder und Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren von fünf Uhr früh bis ein Uhr am nächsten Morgen ausgehen. Sollten sie nach dieser Zeit unterwegs sein, dann ebenfalls nur mit einer Begleitperson oder mit einem rechtfertigenden Grund. Ab 16 Jahren liegt österreichweit keine zeitliche Einschränkung der Ausgehzeiten vor.
In Oberösterreich dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren und zwischen 14 und 16 Jahren jeweils eine Stunde kürzer an öffentlichen Plätzen aufhalten, also zwischen fünf Uhr und 22 Uhr und von fünf Uhr bis 24 Uhr.
In Salzburg gibt es zudem eine Regelung für Kinder und Jugendliche unter zwölf Jahren. Diese dürfen von fünf bis 21 Uhr auswärts sein.

Verkleidungen
Verkleidungen und Maskierungen im Rahmen von Halloween sind nicht verboten, da dies bereits unter Traditionspflege beziehungsweise Brauchtumsveranstaltung fällt.

Liste mit Straftaten
• Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
• Das Beschmieren von Hauswänden oder Fahrzeugen
• Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
• Das Hineinwerfen brennender Gegenstände in Briefkästen oder Mülltonnen
• Das Zerstören von Blumenbeeten
• Das Auskippen der Mülltonnen
• Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der Haustür, wenn sich diese Weigern Süßigkeiten herauszugeben
• Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlichen
• Lärmbelästigungen

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Artikel Nr: 17423 vom Mittwoch, 30. Oktober 2019, 08:00 Uhr
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